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   BAG, 09.04.2014 - 10 AZR 890/13   

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https://dejure.org/2014,12487
BAG, 09.04.2014 - 10 AZR 890/13 (https://dejure.org/2014,12487)
BAG, Entscheidung vom 09.04.2014 - 10 AZR 890/13 (https://dejure.org/2014,12487)
BAG, Entscheidung vom 09. April 2014 - 10 AZR 890/13 (https://dejure.org/2014,12487)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 26.03.2013 - 3 AZR 89/11

    Berufsbildung - Angemessene Ausbildungsvergütung - Abgrenzung von industrieller

    Auszug aus BAG, 09.04.2014 - 10 AZR 890/13
    Ob es sich im Einzelfall um einen Handwerks- oder Industriebetrieb handelt, ist im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung der jeweiligen tariflichen Regelungen zu ermitteln (st. Rspr., BAG 26. März 2013 - 3 AZR 89/11 - Rn. 16; 13. April 2011 - 10 AZR 838/09 - Rn. 23) .

    Für eine handwerksmäßige Betriebsweise spricht es daher, wenn überwiegend fachlich qualifizierte, handwerklich ausgebildete Arbeitskräfte beschäftigt werden (BAG 26. März 2013 - 3 AZR 89/11 - Rn. 16; 13. April 2011 - 10 AZR 838/09 - Rn. 22; 27. Juni 1984 - 5 AZR 25/83  - zu II 2 c, d, e, g der Gründe) .

    Werden als Folge der Technisierung aber wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten des betreffenden Handwerks durch den Einsatz von Maschinen entbehrlich und bleibt kein Raum mehr für das handwerkliche Können, liegt eine handwerksmäßige Betriebsform fern (BAG 26. März 2013 - 3 AZR 89/11 - Rn. 16) .

    Die Beurteilung der Frage, ob ein Betrieb dem Handwerk zuzuordnen ist oder ob es sich um einen Industriebetrieb handelt, obliegt in erster Linie den Gerichten der Tatsacheninstanzen, sie haben insoweit einen Beurteilungsspielraum, der nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt (BAG 26. März 2013 - 3 AZR 89/11 - Rn. 17; 13. April 2011 - 10 AZR 838/09 - Rn. 23) .

  • BAG, 13.04.2011 - 10 AZR 838/09

    Baugewerbe - Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit

    Auszug aus BAG, 09.04.2014 - 10 AZR 890/13
    Ob es sich im Einzelfall um einen Handwerks- oder Industriebetrieb handelt, ist im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung der jeweiligen tariflichen Regelungen zu ermitteln (st. Rspr., BAG 26. März 2013 - 3 AZR 89/11 - Rn. 16; 13. April 2011 - 10 AZR 838/09 - Rn. 23) .

    Für eine handwerksmäßige Betriebsweise spricht es daher, wenn überwiegend fachlich qualifizierte, handwerklich ausgebildete Arbeitskräfte beschäftigt werden (BAG 26. März 2013 - 3 AZR 89/11 - Rn. 16; 13. April 2011 - 10 AZR 838/09 - Rn. 22; 27. Juni 1984 - 5 AZR 25/83  - zu II 2 c, d, e, g der Gründe) .

    Die Beurteilung der Frage, ob ein Betrieb dem Handwerk zuzuordnen ist oder ob es sich um einen Industriebetrieb handelt, obliegt in erster Linie den Gerichten der Tatsacheninstanzen, sie haben insoweit einen Beurteilungsspielraum, der nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt (BAG 26. März 2013 - 3 AZR 89/11 - Rn. 17; 13. April 2011 - 10 AZR 838/09 - Rn. 23) .

  • BAG, 15.01.2014 - 10 AZR 415/13

    Sozialkassen - Beitragspflicht - Darlegungslast

    Auszug aus BAG, 09.04.2014 - 10 AZR 890/13
    Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb überwiegend Tätigkeiten des betrieblichen Geltungsbereichs eines Sozialkassentarifvertrags verrichtet werden, obliegt der Sozialkasse (st. Rspr., zuletzt BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 415/13 -) .
  • BAG, 02.08.2006 - 10 AZR 756/05

    Baugewerbe - Vermietung von Baumaschinen mit Bedienungspersonal

    Auszug aus BAG, 09.04.2014 - 10 AZR 890/13
    Werden solche Tätigkeiten erbracht, sind ihnen diejenigen Nebentätigkeiten zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der Tätigkeiten notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen (st. Rspr., zuletzt zum VTV Bau: BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 12) , auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst oder auf handels- und gewerberechtliche Kriterien kommt es nicht an (st. Rspr., BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 12; 1. April 2009 - 10 AZR 593/08 - Rn. 16; 1. August 2007 - 10 AZR 369/06 - Rn. 13; 2. August 2006 - 10 AZR 756/05 - Rn. 13) .
  • BAG, 15.01.2014 - 10 AZR 669/13

    Bautenschutzarbeiten - Inspektion von Kabelschächten

    Auszug aus BAG, 09.04.2014 - 10 AZR 890/13
    Werden solche Tätigkeiten erbracht, sind ihnen diejenigen Nebentätigkeiten zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der Tätigkeiten notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen (st. Rspr., zuletzt zum VTV Bau: BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 12) , auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst oder auf handels- und gewerberechtliche Kriterien kommt es nicht an (st. Rspr., BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 12; 1. April 2009 - 10 AZR 593/08 - Rn. 16; 1. August 2007 - 10 AZR 369/06 - Rn. 13; 2. August 2006 - 10 AZR 756/05 - Rn. 13) .
  • BVerwG, 01.04.2004 - 6 B 5.04

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision; Voraussetzungen für ein

    Auszug aus BAG, 09.04.2014 - 10 AZR 890/13
    Die technische Entwicklung hat zwar dazu geführt, dass auch Handwerksbetriebe in zunehmendem Maße auf die Verwendung von Maschinen und vorgefertigtem Material angewiesen sind; technische, wirtschaftliche und soziale Entwicklungen können sogar dazu führen, dass einzelne Zweige des Handwerks oder einzelne Betriebe zu anderen Betriebsformen überwechseln (vgl. BVerwG 1. April 2004 - 6 B 5.04 - zu 1 a aa der Gründe) .
  • BAG, 01.04.2009 - 10 AZR 593/08

    Baugewerbe - Gleisbauarbeiten - Weichenmontage

    Auszug aus BAG, 09.04.2014 - 10 AZR 890/13
    Werden solche Tätigkeiten erbracht, sind ihnen diejenigen Nebentätigkeiten zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der Tätigkeiten notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen (st. Rspr., zuletzt zum VTV Bau: BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 12) , auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst oder auf handels- und gewerberechtliche Kriterien kommt es nicht an (st. Rspr., BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 12; 1. April 2009 - 10 AZR 593/08 - Rn. 16; 1. August 2007 - 10 AZR 369/06 - Rn. 13; 2. August 2006 - 10 AZR 756/05 - Rn. 13) .
  • BAG, 01.08.2007 - 10 AZR 369/06

    Malerhandwerk - Ausführung von Putzarbeiten

    Auszug aus BAG, 09.04.2014 - 10 AZR 890/13
    Werden solche Tätigkeiten erbracht, sind ihnen diejenigen Nebentätigkeiten zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der Tätigkeiten notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen (st. Rspr., zuletzt zum VTV Bau: BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 12) , auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst oder auf handels- und gewerberechtliche Kriterien kommt es nicht an (st. Rspr., BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 12; 1. April 2009 - 10 AZR 593/08 - Rn. 16; 1. August 2007 - 10 AZR 369/06 - Rn. 13; 2. August 2006 - 10 AZR 756/05 - Rn. 13) .
  • BAG, 13.11.1991 - 4 AZR 78/91

    Betrieblicher Geltungsbereich des Verfahrens-TV Maler

    Auszug aus BAG, 09.04.2014 - 10 AZR 890/13
    Der betriebliche Geltungsbereich des VTV Maler und des RTV Maler erfasst ausschließlich Betriebe des Maler- und Lackierer handwerks ; Betriebe, die ihre Leistungen industriell erbringen, fallen nicht unter den Geltungsbereich (BAG 13. November 1991 - 4 AZR 78/91 -) .
  • LAG Hessen, 27.08.2013 - 10 Sa 89/13

    Sachlicher Geltungsbereich des VTV-Maler

    Auszug aus BAG, 09.04.2014 - 10 AZR 890/13
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 27. August 2013 - 10 Sa 89/13 - aufgehoben.
  • BAG, 27.06.1984 - 5 AZR 25/83
  • LAG Hessen, 12.06.2020 - 10 Sa 1537/19

    1. Arbeiten an Schiffen fallen nach traditionellem Verständnis der beteiligten

    Auch das Bundesarbeitsgericht habe in zwei Urteilen vom 9. April 2014 - 10 AZR 1085/12 sowie 10 AZR 890/13 - es für möglich gehalten, dass Korrosionsschutzarbeiten an Schiffen vom betrieblichen Anwendungsbereich erfasst würden, wenn diese industriell erfolgten.
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